Warbeast
05.03.2007, 16:19
Die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, teilte das Gericht am Montag in Hannover mit. Die Richter gaben damit der Klage eines Ehepaares aus dem Raum Oldenburg zunächst statt. Jetzt muss sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen.
Grenze bei 20 Kilometern
Das Paar hatte gegen sein Finanzamt geklagt. Die Beamten hatten es abgelehnt, die Kosten für die gesamte Fahrstrecke zum Arbeitsplatz als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten des Paares zu berücksichtigen. Die Neuregelung sieht vor, Fahrten nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer anzurechnen. Sie können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
"Zwangsläufige Aufwendungen"
Diese Kürzung widerspricht nach Ansicht der Richter dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handele es sich nicht um freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen. Ohne sie könnten die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen. (Aktenzeichen: 8 K 549/06)
Ministerium gibt sich gelassen
Das Bundesfinanzministerium reagierte gelassen auf das Urteil. Niedersachsen sei bekannt für solche Einschätzungen, sagte ein Sprecher. Sie würden "in der Regel" von höheren Gerichten zurückgewiesen.
Quelle (http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID3753858,00.html)
...bin mal gespannt, was da zum schluss rauskommt, der letzte absatz trübt allerdings bei mir die freude über diese news etwas :rolleyes: !
Grenze bei 20 Kilometern
Das Paar hatte gegen sein Finanzamt geklagt. Die Beamten hatten es abgelehnt, die Kosten für die gesamte Fahrstrecke zum Arbeitsplatz als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten des Paares zu berücksichtigen. Die Neuregelung sieht vor, Fahrten nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer anzurechnen. Sie können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
"Zwangsläufige Aufwendungen"
Diese Kürzung widerspricht nach Ansicht der Richter dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handele es sich nicht um freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen. Ohne sie könnten die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen. (Aktenzeichen: 8 K 549/06)
Ministerium gibt sich gelassen
Das Bundesfinanzministerium reagierte gelassen auf das Urteil. Niedersachsen sei bekannt für solche Einschätzungen, sagte ein Sprecher. Sie würden "in der Regel" von höheren Gerichten zurückgewiesen.
Quelle (http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID3753858,00.html)
...bin mal gespannt, was da zum schluss rauskommt, der letzte absatz trübt allerdings bei mir die freude über diese news etwas :rolleyes: !